58. Nach § 89 ist ein § 89a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 89a. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.“