„c) | in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 310; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach § 308 Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101a Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99a Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.“ |