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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 65
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 65
19. 01. 1973
01. 01. 1973

65. a) § 104 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Alle Zahlungen können auf volle Schilling in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden.“

b) Dem § 104 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird.“