67. Dem § 107 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 108 Abs. 1 angeführten Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten Leistungen bezogen haben.“