73. f) Im § 110 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 4 ist anzufügen:
„4.
Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind.“