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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 8 lit. c
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 8 lit. c
19. 01. 1973
01. 01. 1973

8. c) § 16 Abs. 2 lit. c und der Schlußsatz des Abs. 2 haben zu lauten:

„c) 

nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a Z 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt wären sowie von den Kindern, Enkel-, Wahl- und Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.“