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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 8 lit. h
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. I Z 8 lit. h
19. 01. 1973
01. 01. 1974

8. h) § 16 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt krankenversichert war, oder verlegt er während der Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Gebietskrankenkasse – und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten – über.“