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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 12
19. 01. 1973
01. 01. 1973

12. a) Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische Behandlung durch Personen, die gemäß § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen Dienstes berechtigt sind.“

b) Dem § 135 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich und seinen Angehörigen erwachsenden Reisekostenaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen, daß bei Kindern und gebrechlichen Personen Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Falle nachzuweisen.

(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.“