Dokumentanzeige

29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 16
19. 01. 1973
01. 01. 1973

16. a) Im § 138 Abs. 2 wird eine lit. c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„c) 

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversicherten Personen, denen während der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt werden;“

Die bisherigen lit. c bis lit. e erhalten die Bezeichnung lit. d bis f.

b) § 138 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:

„f) 

gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“

c) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden.“