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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 17
19. 01. 1973
01. 01. 1973

17. § 141 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; § 152 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Ehegatten und höchstens 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden sonstigen Angehörigen betragen.“