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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 22
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 22
19. 01. 1973
01. 01. 1973

22. a) § 155 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten:

„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere gewähren:“

b) Im § 155 Abs. 1 haben an die Stelle der Z 3 und 4 folgende Bestimmungen zu treten:

„3. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. 

Unterbringung in Sonderheilanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dienen;

5. 

Übernahme der Reisekosten für die unter Z 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.“

c) § 155 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.“

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

d) Im § 155 Abs. 4 (neu) ist der Ausdruck „Heilstätten (Sonderheilanstalten)“ durch den Ausdruck „Sonderheilanstalten“ zu ersetzen.