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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 4
19. 01. 1973
01. 01. 1973

4. Der bisherige Inhalt des § 120 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:

„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.“