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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. II Z 8
19. 01. 1973
01. 01. 1973

8. a) Im § 124 Abs. 1 ist der Ausdruck „Bei Selbstversicherten (§ 18)“ durch den Ausdruck „Bei den nach § 18 Abs. 1 Z 1 Selbstversicherten“ zu ersetzen.

b) § 124 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.“