10. § 192 erster Satz hat zu lauten:
„Die nach § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die nach § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.“