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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 11
19. 01. 1973
01. 01. 1973

11. § 195 hat zu lauten:

„Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit über die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§§ 139, 140) hinaus, so gebührt dem Versehrten Familiengeld, für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2, 4 und 7) sowie Taggeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, wird das Taggeld, wenn sich daraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 6 ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage gewährt.

(4) Familiengeld sowie das Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld sowie Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.

(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.

(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von Familien(Tag)geld aus der Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 2 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, gleichzuhalten.“