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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 3
19. 01. 1973
01. 01. 1973

3. a) Im § 175 Abs. 2 Z 2 ist der Ausdruck „Krankenhaus“ durch den Ausdruck „Krankenanstalt“ zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe“ ist der Ausdruck „(§ 135) oder Zahnbehandlung (§ 153)“ einzufügen.

b) Im § 175 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 5 ist anzufügen:

„5. 

bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.“

c) Im § 175 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 4 ist anzufügen:

„4. 

bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.“