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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 1
19. 01. 1973
01. 01. 1972

1. a) § 225 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;“

b) Dem § 225 Abs. 1 ist eine Z 5 und eine Z 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„5. 

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

6. 

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a geleistet worden ist.“

c) § 225 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z 1, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Abs. 1 Z 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Abs. 1 Z 4 und 6) geleistet worden ist.“