1. a) § 225 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:
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„4. | Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;“ |
b) Dem § 225 Abs. 1 ist eine Z 5 und eine Z 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
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„5. | Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren. |
6. | Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a geleistet worden ist.“ |
c) § 225 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z 1, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Abs. 1 Z 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Abs. 1 Z 4 und 6) geleistet worden ist.“