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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 10
19. 01. 1973
01. 01. 1973

10. a) § 234 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a) 

eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

b) 

eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,

c) 

eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 89 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 37 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 33 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte;“

b) § 234 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten:

„9. 

Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat.“