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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 14
19. 01. 1973
01. 01. 1973

14. Nach § 241 ist ein § 241a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte.“