15. c) § 242 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf den 30fachen, soweit es sich um eine Monatsbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung handelt, den 35fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.“