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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 19
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 19
19. 01. 1973
01. 01. 1973

19. a) § 251a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden Versicherungen der Versicherungsfall, für den eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer der in Betracht kommenden Versicherungen die besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so ist die bereits festgestellte Leistung (Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 neu festzustellen. Die Neufeststellung wird mit dem Tage des Beginnes der hinzutretenden Leistung wirksam. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht einer Neufeststellung nicht entgegen. Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ist dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen.“

b) § 251a Abs. 3 Z 7 erster Halbsatz hat zu lauten:

„Der gemäß Z 6 zuständige Versicherungsträger hat nach den für ihn geltenden Vorschriften über den Anfall, das Ruhen und das Versagen der Leistung sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage, ebenso über die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei jeweils von der Gesamtleistung auszugehen ist;“