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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 2
19. 01. 1973
01. 01. 1972

2. § 226 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten auch

a) 

Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist,

b) 

Zeiten, für die erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, bzw. nach § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren,

c) 

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt worden ist oder als zurückgezahlt gilt, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren,

d) 

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a geleistet worden ist,

e) 

Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach § 531 eine Nachversicherung als durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag als geleistet gilt.

§ 225 Abs. 4 gilt entsprechend.“