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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 23
19. 01. 1973
01. 01. 1973

23. Dem § 254 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.“