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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 25
19. 01. 1973
01. 01. 1973

25. Nach § 261 sind ein § 261a und ein § 261b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Zuschlag zur Alterspension

§ 261a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) 

allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 261b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat und keine Alterspension nach § 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr …. 2 v. H.

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ..... 3 v. H.

vom 71. Lebensjahr an ………….... 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 253, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 108h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 261 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.“