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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 26 lit. a
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 26 lit. a
19. 01. 1973
01. 01. 1973

26. a) § 264 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) 

keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw. der um einen allfälligen Zuschlag nach § 261a bzw. § 284a verminderten Alterspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten und bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben, so ist § 251a anzuwenden, und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“