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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 3
19. 01. 1973
01. 01. 1973

3. a) Im § 227 Z 1 erster Halbsatz ist der Ausdruck „sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule“ durch den Ausdruck „sofern nach dem Verlassen der Schule“ zu ersetzen; der Ausdruck „oder eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1 Z 4“ hat zu entfallen.

b) § 227 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei einer weiblichen Versicherten die nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Entbindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden 12 Kalendermonate;“

c) Im § 227 ist am Schluß der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 7, 8 und 9 sind mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

„7. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird;

8. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist;

9. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat.“