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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 4
19. 01. 1973
01. 01. 1973

4. a) Im § 228 Abs. 1 Z 1 hat der zweite Halbsatz wie folgt zu lauten:

„diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt;“

b) Im § 228 Abs. 1 Z 1 hat der letzte Halbsatz wie folgt zu lauten:

„sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;“

c) Im § 228 Abs. 1 Z 4 hat der letzte Satz wie folgt zu lauten:

„Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;“

d) Im § 228 Abs. 1 ist am Schluß der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 6 ist anzufügen:

„6. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat.“