Dokumentanzeige

29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 41
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 41
19. 01. 1973
01. 01. 1973

41. a) § 302 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert oder ist er seit nicht mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung ausgeschieden, so hat der Pensionsversicherungsträger Familien- und Taggeld in dem Ausmaß zu gewähren, in dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung (§ 152) gebühren würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger als 12 S täglich ist, gebührt das Familien- und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge.“

b) § 302 Abs. 3 hat zu entfallen.