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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 5
19. 01. 1973
01. 01. 1973

5. a) Im § 229 Abs. 1 Z 1 lit. b sind die Worte „sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Versorgungsleistung anfiel,“ durch die Worte „sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,“ zu ersetzen.

b) § 229 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte

a) 

die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder

b) 

die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs. 3 und im § 7 Z 2 lit. b bezeichneten Art

nachweist.“

c) Im § 229 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)“ zu ersetzen.

d) Dem § 229 Abs. 3 ist nachstehender Satz anzufügen:

„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z 4 Ersatzzeiten der im § 227 Z 7 und 8 und im § 228 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, so sind diese für die Bemessung der Leistungen wie Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z 4 zu behandeln, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist.“