14. § 334 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in Verbindung mit § 189) entsprechend anzuwenden.“
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5.