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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 15
19. 01. 1973
01. 01. 1973

15. a) § 339 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt, die der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b dienen, haben die Träger der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der beteiligten Interessenvertretungen das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission (§ 346) zur Entscheidung zuständig; diese Entscheidung ersetzt das nicht erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung ist vom Krankenversicherungsträger oder von der beteiligten Interessenvertretung zu stellen.“

b) Der bisherige Abs. 2 des § 339 ASVG erhält die Bezeichnung Abs. 3; der Punkt am Schluß ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:

„dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen nicht, insoweit zwischen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretung oder zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission entschieden hat und der Antrag des Krankenversicherungsträgers oder die Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung der Bundesschiedskommission entspricht.“