19. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt und daß, soweit sich die Gesamtverträge auf den Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung dieses Versicherungsträgers bedürfen.“