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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 20
19. 01. 1973
01. 01. 1973

20. Der bisherige Inhalt des § 350 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:

„(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen.“