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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 49
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 49
19. 01. 1973
01. 01. 1973

49. § 448 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bestimmte Bedienstete der obersten oder unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger (den Hauptverband) betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die gemäß Abs. 2 seiner Aufsicht unterliegen.“