63. c) Dem § 472a ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im § 472 Abs. 2 Z 4 genannten Aufwendungen und Kosten den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur für die im § 472 Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke verwendet werden.“