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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 69
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 69
19. 01. 1973
01. 01. 1973

69. a) Im § 479 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

b) Im § 479 Abs. 2 hat die Einleitung zu lauten:

„Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:“