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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 8
19. 01. 1973
01. 01. 1973

8. § 320a hat zu lauten:

„Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

§ 320a. (1) In den Fällen des § 90 hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.

(2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 als Pensionsaufwand.“