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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 87
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 87
19. 01. 1973
01. 01. 1973

87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu lauten:

„Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:“

b) In der Anlage 9 hat die Z 3 zu lauten:

„3. 

die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;“

c) In der Anlage 9 hat die Z 4 wie folgt zu lauten:

„4. 

die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten technischen Aufsichtspersonen.“

d) In der Anlage 9 hat die Z 6 zu lauten:

„6. 

in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger über Tage bei Hauptförderschächten-, Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher Mannsfahrt;“