87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu lauten:
„Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:“
b) In der Anlage 9 hat die Z 3 zu lauten:
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„3. | die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;“ |
c) In der Anlage 9 hat die Z 4 wie folgt zu lauten:
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„4. | die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten technischen Aufsichtspersonen.“ |
d) In der Anlage 9 hat die Z 6 zu lauten:
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„6. | in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger über Tage bei Hauptförderschächten-, Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher Mannsfahrt;“ |