2. § 24 Abs. 1, Abs. 3 und der erste Satz von Abs. 4 lauten, § 24 Abs. 2 entfällt:
„(1) Ausschließlich die in § 23 Abs. 2 genannten Rechenzentrumsbetreiber sind berechtigt, die dort genannten Rechenzentrumsaufgaben (§ 2 Z 5) zu erbringen. Die Beauftragung anderer Stellen darüber hinaus oder die Errichtung bzw. Beibehaltung von eigenständigen Sub-Rechenzentren ist außerhalb gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.“
„(3) An welchen weiteren Orten und in welcher Rechtsform die Rechenzentren nach § 23 Abs. 2 Z 1-3 eingerichtet werden, entscheidet bei Neueinrichtungen der dort genannte Rechenzentrumsbetreiber. Die hievon betroffenen Sozialversicherungsträger haben das Recht, mit diesem Rechenzentrumsbetreiber zu beraten, nicht jedoch das Recht, dessen Entscheidung zu verhindern.“
„Die Höchstzahl von drei Rechenzentrumsbetreibern kann nicht überschritten werden.“