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3. Änd RRZ 2008 avsv Nr. 50/2010, Z 1
3. Änderung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
3. Änd RRZ 2008
avsv Nr. 50/2010, Z 1
05. 05. 2010
01. 01. 2010

1. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/ Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“