1. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Feststellung des Einkommens der/des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/ Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“