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3. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. II Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 3. Novelle
3. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. II Z 5
31. 12. 1957
01. 01. 1958

 

5. Nach § 251 ist ein § 251a mit folgender Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen:

„Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)Versicherungen, die nach den Bestimmungen verschiedener Bundesgesetze geregelt sind

§ 251a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in einer der nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, geregelten Pensionsversicherungen oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung aufzuweisen, so gilt hinsichtlich der Rentenleistungen mit Ausnahme der Höherversicherungsrenten die Sonderregelung des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden Versicherungen der Versicherungsfall, für den eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer der in Betracht kommenden Versicherungen

a) 

die besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder

b) 

ein Rentenanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes und des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes ist dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzusetzen; ferner gilt in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfall des Alters, wenn die §§ 253 Abs. 2 beziehungsweise 276 Abs. 2 Anwendung finden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 – folgende Sonderregelung:

1. 

In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen hat der hiefür zuständige Versicherungsträger zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Versicherten eine Leistung nach den für die betreffende Versicherung geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der in allen in Betracht kommenden Versicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten gebühren würde, wobei sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen sind; der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung hat außer Ansatz zu bleiben.

2. 

Versicherungszeiten, die gemäß Z 1 als sich deckende Zeiten nur einfach gezahlt werden, sind nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen zuzuordnen, und zwar in folgender Reihenfolge: Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung.

3. 

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach Z 1 zu errechnende Leistung sind in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Z 2 einer anderen Pensions(Renten) versicherung zugeordnet sind.

4. 

Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger hat von der nach Z 1 errechneten Leistung den Anteil festzustellen, der dem Verhältnis der Dauer der in der betreffenden Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten zur Summe der in allen in Betracht kommenden Versicherungen berücksichtigten Versicherungszeiten entspricht; außerdem hat jeder Versicherungsträger die Steigerungsbeträge aus einer allfälligen Höherversicherung festzustellen, soweit Beiträge hiefür bei ihm eingezahlt worden sind.

5. 

Die Summe der nach Z 4 ermittelten Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende Gesamtleistung dar.

6. 

Die Gesamtleistung im Sinne der Z 5 ist als einheitliche Leistung von dem Versicherungsträger bescheidmäßig festzustellen und flüssigzumachen, bei dem die Versicherung zuletzt bestanden hat.

7. 

Bei dem nach Z 6 zuständigen Versicherungsträger ist auch der Anspruch auf die Gesamtleistung geltend zu machen.

8. 

Dem nach Z 6 zur Feststellung und Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen Versicherungsträger sind von den anderen beteiligten Versicherungsträgern die auf diese nach Z 4 entfallenden Teilleistungen zu erstatten.

9. 

Hat der Versicherte in einer der in Betracht kommenden Versicherungen weniger als 60, mindestens aber 12 Versicherungsmonate, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung weniger als fünf Versicherungsjahre, mindestens aber ein Versicherungsjahr aufzuweisen, so sind diese Zeiten wohl für die Erfüllung der Wartezeit, die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten und die Dritteldeckung mit zu berücksichtigen, jedoch ist für die betreffenden Versicherungen keine Teilleistung nach Z 4 festzustellen. Derartige Versicherungszeiten sind von dem zur Feststellung und Flüssigmachung der Leistung zuständigen Versicherungsträger (Z 6) bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung so zu berücksichtigen, als ob sie in der von ihm durchgeführten Versicherung zurückgelegt worden wären. Für jeden Monat solcher Versicherungszeiten ist von dem von der Erbringung der Teilleistung befreiten Versicherungsträger an den zur Flüssigmachung der Gesamtleistung zuständigen Versicherungsträger ein einmaliger Bauschbetrag von 150 S zu überweisen; ist der Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung von der Erbringung der Teilleistung befreit, so belauft sich der Bauschbetrag auf 900 S für jedes Versicherungsjahr derartiger Versicherungszeiten.

10. 

Hat der Versicherte in einer der in Betracht kommenden Versicherungen weniger als 12 Versicherungsmonate aufzuweisen, so hat diese Versicherungszeit bei der Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1958, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen. Kommt es dadurch zu keiner Leistung in der durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung, dann sind Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auch in der nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung bei Anwendung der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.“