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3. BSVGNov BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 1
3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
3. BSVGNov
BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 1
30. 12. 1980
01. 01. 1980

1. § 2a hat zu lauten:

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte,

1. 

aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder

2. 

aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder

3. 

Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

4. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder

5. 

im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

6. 

gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.

Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.“