21. § 114 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 104 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.“