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3. BSVGNov BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 24
3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
3. BSVGNov
BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 24
30. 12. 1980
01. 01. 1981

24. § 120 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt V) sind

a) 

Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Abs. 4 lit. b;

b) 

Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.

Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.“