33. Nach § 219 ist ein Abschnitt IX mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Abschnitt IX
Elektronische Datenverarbeitung
§ 219a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“