1. Am Ende von §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:
e)
Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.“