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3. GSVGNov BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 6
3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
3. GSVGNov
BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 6
30. 12. 1980
01. 01. 1980

6. Dem § 26 sind folgende Abs. 3 bis 5 anzufügen:

„(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. 

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

2. 

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. 

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die Vorschriften des § 25 Abs. 5 bzw. des § 236 lit. a nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 4 nicht den Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5, so sind die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 5 Z 2 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Beitrag.“